Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2022 wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (S
Das Sozialgericht führte am 22.11.2021 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 12:37 Uhr einen Erörterungstermin in sechs einzelnen Verfahren durch. In diesem nahmen die Kläger die Klage in dem Verfahren S
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