LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2023
L 6 AS 485/23 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2023 (L 6 AS 485/23 B) - DRsp Nr. 2023/15769

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 485/23 B

DRsp Nr. 2023/15769

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird festgestellt, dass das Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren S 20 AS 3154/22 nicht durch Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2023 ausgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln (SG).

In dem dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrundliegenden Klageverfahren steht die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides des Beklagten vom 16.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2022 im Streit. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens übermittelten die Kläger dem SG drei ausgefüllte Vordrucke zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (datierend vom 17.06.2022, 27.02.2023 bzw. 09.03.2023). Die Vordrucke, von denen die beiden erstgenannten jeweils in Kopie und der dritte im Original vorliegen, sind jeweils handschriftlich mit dem Namen der Klägerin zu 1 unterzeichnet, wobei die Unterschriften im Schriftbild voneinander abweichen.