LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2012
L 17 U 30/06
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen U 133/02

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2012 (L 17 U 30/06) - DRsp Nr. 2013/77

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 17 U 30/06

DRsp Nr. 2013/77

Tenor

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. T aus S wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Folgen eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 10.06.1994 erlitten hat.

Nach Ablehnung von Verletztenrente mit Bescheid vom 21.02.2002 und Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2002 hat das Sozialgericht die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.11.2005 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Senat jeweils im Rahmen einer Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers sowie mehrerer ergänzender Stellungnahmen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Prof. Dr. I sowie von Amts wegen Dr. L gehört. Während Prof. Dr. I das Vorliegen unfallbedingter Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bejaht und hierfür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vom Hundert (v.H.) angenommen hat, hat Dr. L auch von ihm diagnostizierte Erkrankungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht als unfallbedingt angesehen und die MdE auf 0 v.H. geschätzt.