LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2011
L 20 AY 124/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 17/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2011 (L 20 AY 124/11 B) - DRsp Nr. 2012/2781

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 124/11 B

DRsp Nr. 2012/2781

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.09.2011 geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster ab dem 16.05.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P, N, beigeordnet.

Als Kostenbeteiligung der Klägerin werden monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Januar und fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, festgesetzt.

Die Zahlungen sind an die Oberjustizkasse zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin die nachträgliche (weitere) Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.