LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2023
L 9 AL 112/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.08.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2023 (L 9 AL 112/23 B ER) - DRsp Nr. 2023/15772

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen L 9 AL 112/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15772

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2023 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 03.08.2023 bis zum 27.10.2023 Arbeitslosengeld iHv 58 € täglich zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in beiden Rechtszügen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Arbeitslosengeld.

Der 0000 geborene Antragsteller meldete sich am 08.02.2023 elektronisch über das Online-Portal der Antragsgegnerin arbeitslos. Zur Bestätigung der Meldung nutzte er die Online-Funktion seines Personalausweises. Aufgrund eines ebenfalls elektronisch gestellten Antrages vom 07.03.2023 bezog er vom 08.02.2023 bis zum 28.02.2023 Arbeitslosengeld iHv 58 € täglich von der Antragsgegnerin (Änderungsbescheid vom 28.06.2023). Zum 01.03.2023 nahm er eine Beschäftigung auf, die am 27.04.2023 durch Kündigung des Antragstellers endete. Als Grund für die Kündigung gab der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin "Mobbing" an.