Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.05.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt von der ein Krankenhaus betreibenden Beklagten die Rückzahlung der Kosten einer stationären Behandlung.
Mit Beweisanordnung vom 27.03.2012 hat das Sozialgericht (
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