LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2012
L 7 AS 2109/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4279/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2012 (L 7 AS 2109/11 B ER) - DRsp Nr. 2013/79

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2109/11 B ER

DRsp Nr. 2013/79

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2011 geändert. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 09.11.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß §§ 27, 27a SGB XII unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist insoweit begründet, als nicht er, sondern die Beigeladene verpflichtet ist, den Antragstellern die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft und Heizung nach §§ 27, 27a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 09.11.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß §§ 27, 27a SGB XII unter Anrechnung des gezahlten Kindergeldes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.