LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013
L 5 KR 680/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1277/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013 (L 5 KR 680/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25362

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 680/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25362

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin beantragt hat,

der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 9 KR 1178/13 die weitere Nutzung der bisherigen Krankenversichertenkarte zu ermöglichen,

sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab.