LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013
L 9 AL 81/13
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 290/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013 (L 9 AL 81/13) - DRsp Nr. 2013/25363

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 81/13

DRsp Nr. 2013/25363

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit ab dem 02.01.2012.

Der im August 1960 geborene Kläger ist gelernter Industriekaufmann und Diplomsozialpädagoge (FH). Er war von September 2007 bis 31.12.2011 als Pädagogischer Leiter bei N versicherungspflichtig beschäftigt. Am 07.10.2011 erfolgte die Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.12.2011.

Am 10.11.2011 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Es fand bereits ein erstes Gespräch mit seiner Arbeitsvermittlerin statt. In ihrem Vermerk über dieses Gespräch hielt die Arbeitsvermittlerin fest, der Kläger würde ungern in Schichtarbeit und in der Heimerziehung tätig werden und wolle sich noch nicht arbeitslos melden. Auf die Erkundigung zum Thema Gründungszuschuss sei der Kläger auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2011 hingewiesen worden. Anlässlich eines weiteren Gesprächs hielt die Arbeitsvermittlerin in einem Vermerk fest, der Kläger sei noch einmal ausführlich über den Gründungszuschuss und anstehende Neuerungen informiert worden.