LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2009
L 3 B 10/09 R
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 204/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2009 (L 3 B 10/09 R) - DRsp Nr. 2010/430

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen L 3 B 10/09 R

DRsp Nr. 2010/430

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für medizinische Sachverständigengutachten, die im erstinstanzlichen Verfahren auf ihren Antrag eingeholt wurden, auf die Landeskasse.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rahmen der im Klageverfahren eingeleiteten medizinischen Ermittlungen ließ das Sozialgericht die Klägerin von Amts wegen durch die Sachverständigen Dres. P und X begutachten. Ferner wurden Dres. N und L sowie Prof. Dr. I auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - mit weiteren Sachverständigengutachten beauftragt. Mit Urteil vom 31.07.2008 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Dabei stützte sich die Kammer auf die Gutachten der Dres. P und X sowie teilweise des Dr. N, während sie sich der abweichenden Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. L und Prof. Dr. I nicht anzuschließen vermochte.