LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2010
L 11 KA 58/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 13/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2010 (L 11 KA 58/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20206

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 58/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20206

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen Bestimmung einer Schiedsperson.

Mit § 73b Abs. 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.2008 (BGBI. l, S. 2426) wurde den Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen zur Sicherstellung des Angebots der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) auferlegt, spätestens bis zum 30.06.2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. Sofern sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen (§ 73 Abs. 4 Satz 2 SGB V).