LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2010
L 11 KA 60/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 1/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2010 (L 11 KA 60/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3999

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 60/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3999

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.414.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von den Antragsgegnern gemeinsam und einheitlich geschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB-Vereinbarung) mittels der für den patientenbezogenen Verbrauch bestimmter Kontrastmittel Pauschalen festgesetzt werden. Das Hauptsacheverfahren ist zum Az. S 9 KA 3/10 beim Sozialgericht (SG) Dortmund anhängig.

Die Antragstellerin ist eine ausschließlich Kontrastmittel vertreibende pharmazeutische Unternehmerin. Hierzu rechnen die Kontrastmittel Imeron, Solustrast, Multihance und Prohance, die jeweils in unterschiedlichen Konzentrationen, Handelsformen und Packungsgrößen angeboten werden. Der Gesamtumsatz der Antragstellerin beträgt nach eigenen Angaben ca. 60 Mio. EUR jährlich.