LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2023
L 2 AS 897/23 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.06.2023

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2023 (L 2 AS 897/23 B ER) - DRsp Nr. 2023/15773

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen L 2 AS 897/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15773

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2023 geändert.

Die Beigeladene zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.06.2023 bis zum 31.10.2023 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), alternativ gegen die Beigeladene zu 1) ein Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zusteht.

Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist Y. Staatsangehörige. Sie verfügt über einen am 18.10.2021 ausgestellten Nationalpass/Reisepass (Temporary Residence Permit) der E.. Mit Urkunde vom 18.05.2022 bestätigte die U. University, dass die Antragstellerin bis voraussichtlich Juni 2026 Studentin an der Internationalen Fakultät sei.