LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2012
L 19 AS 1283/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 931/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2012 (L 19 AS 1283/12 B) - DRsp Nr. 2013/82

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1283/12 B

DRsp Nr. 2013/82

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.05.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ohne Anrechnung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG).

Die Kläger zu 1) und 2) sind irakische Staatsbürger, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (Kl. 1) bzw. § 30 des Aufenthaltsgesetzes mit Gestattung einer Erwerbstätigkeit (Kl. 2). Sie leben in Bedarfsgemeinschaft mit ihren gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3) bis 6). Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II, die ihnen mit Bescheid vom 03.12.2010 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 unter Anrechnung des für den Kläger zu 6) bezogenen Elterngeldes - nach Abzug einer Versicherungspauschale - als Einkommen der Klägerin zu 2) bewilligt wurden.

Dieser hatte die Stadt C - Elterngeldkasse - mit Bescheid vom 10.09.2010 für die Betreuung ihres am 00.00.2010 geborenen Kindes, des Klägers zu 6), für die Zeit vom 06.09.2010 bis zum 05.03.2011 i.H.v. 375,00 EUR, für den Folgezeitraum bis zum 05.09.2011 i.H.v. 300,00 EUR monatlich Elterngeld bewilligt.