LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2012
L 19 AS 1639/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3707/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2012 (L 19 AS 1639/12 B) - DRsp Nr. 2013/83

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1639/12 B

DRsp Nr. 2013/83

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Durchsetzung höherer Erstattungsansprüche für Kosten isolierter Widerspruchsverfahren nach § 63 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

Die zuvor selbständig tätige Klägerin bezieht fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die ihr jeweils unter Berücksichtigung nur der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anstelle der von der Klägerin zu entrichtenden erheblich höheren Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt wurden.

Vor dem Hintergrund mehrerer bereits eingeleiteter Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Berücksichtigung nur der gesetzlichen Beiträge sowie des bereits anhängigen Revisionsverfahrens beim BSG zu dieser Frage (B 4 AS 108/10 R) teilte die leistungsgewährende Stadt der Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2010 mit: