Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.07.2012 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die Klage gegen die Minderung des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.03.2012 um 37,40 EUR monatlich abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der vom Kläger angegebene Grund seines Meldeversäumnisses - Pilgerfahrt auf spontane Einladung - stelle keinen wichtigen Grund dar, einen Meldetermin zu versäumen. Das Sozialgericht hat weder im Tenor noch in den Gründen eine Berufung gegen das am 22.08.2011 dem Kläger zugestellte Urteil zugelassen.
Am 24.09.2012 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und rügt (sinngemäß), das Sozialgericht habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Meldeversäumnis verkannt.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat sieht die offensichtlich auf inhaltliche Überprüfung des Urteiles abzielende "Beschwerde" des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an, da eine Berufung nicht zulässig ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
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