LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2009
L 20 B 166/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 113/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2009 (L 20 B 166/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/506

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen L 20 B 166/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/506

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.10.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2009 gegen den ihm am 22.10.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts bleibt erfolglos.

Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu verpflichten,

1.eine Zusicherung bezüglich der Aufwendungen für die Unterkunft M-straße 00 in C unter Einbeziehung des für den Ort der Unterkunft zuständigen kommunalen Trägers zu erteilen,

2.die entstehenden Umzugskosten in voller Höhe oder jedenfalls anteilig zu übernehmen,

3.die entstehenden Provisionskosten für das Wohnangebot zu übernehmen,

4.die Kosten für den durch die Kündigungsfrist von drei Monaten entstehenden Doppelaufwand zu übernehmen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheidet aus, weil die Wohnung in der M-straße 00 in C ausweislich der Auskunft des Kaufmanns in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft L vom 09.12.2009 bereits vergeben ist und die vom Antragsteller begehrte Zusicherung damit ersichtlich ins Leere ginge.