LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2011
L 1 KR 158/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 261/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.12.2011 (L 1 KR 158/11 B) - DRsp Nr. 2012/2222

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 158/11 B

DRsp Nr. 2012/2222

Auf die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse (Beschwerdeführerin), X-Weg, X, Österreich, vertreten durch ihren Obmann T, wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.02.2011 geändert und die Beschwerdeführerin gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Gründe:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rücknahme einer sogenannten Entsendebescheinigung E-101, welche die Beklagte der Klägerin erteilt hatte, und die sich auf die Tätigkeit eines Beschäftigten der Klägerin in Österreich bezog.

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, bietet in Deutschland Sport- und Erlebnisreisen an, die im Ausland durchgeführt werden. Sie stellte den bei der Beklagten krankenversicherten P (Beschäftigter) für einen Zeitraum vom 24.02.2007 bis 03.03.2007 für den Einsatz in Österreich ein. Die Beklagte beurteilte diese Beschäftigung als Entsendung und stellte auf der Grundlage der VO (EWG) 1408/71 und der Durchführungsverordnung VO (EWG) 574/72 die Bescheinigung E-101 als Nachweis dafür aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar sind.