Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2023 wird zurückgewiesen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die am 26.09.2022 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.08.2020 als verwirkt angesehen und zurückgewiesen. Zwar datiert der vom Klägerbevollmächtigten zur Begründung seiner Erinnerung herangezogene Beschluss L
Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).
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