LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2012
L 19 AS 2053/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 609/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2012 (L 19 AS 2053/12 B) - DRsp Nr. 2013/816

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2053/12 B

DRsp Nr. 2013/816

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.06.2012 abgeändert. Als Kostenbeteiligung des Klägers werden monatliche Raten von 175,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Dezember 2012 und fällig jeweils am 15. des Folgemonats, festgesetzt. Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.

Im zugrunde liegenden und seit dem 14.08.2012 erledigten Klageverfahren hatte der Kläger mit Klageerhebung am 10.02.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beantragt. Dabei gab er ein monatliches Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit von 2.294,90 EUR an. Obwohl sich nach der Berechnung des Sozialgerichts nach § 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) monatliche Raten von 175 EUR ergaben und die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier solcher Raten nicht überstiegen, gewährte das Sozialgericht mit Beschluss vom 12.06.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete die Prozessbevollmächtigte bei. Diese beantragte am 15.08.2012 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 481,83 EUR.