Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06. November 2012 über die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird voll umfänglich abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise entsprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor.
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