LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2012
L 2 AS 2150/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3928/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2012 (L 2 AS 2150/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/817

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 2150/12 B ER

DRsp Nr. 2013/817

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06. November 2012 über die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird voll umfänglich abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise entsprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor.