Die dem Erinnerungsgegner aus der Landeskasse zu zahlende Dolmetschervergütung wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Erinnerungsgegner, ein in E wohnhafter allgemein vereidigter Dolmetscher, hat die Sprachmittelung für die bulgarische Sprache im Erörterungstermin am 24.07.2012 betreffend die beim Senat anhängig gewesene Eilrechtsbeschwerde L 6 AS 366/12 B ER auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wahrgenommen.
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