LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2012
L 6 SF 380/12 E
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 6/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2012 (L 6 SF 380/12 E) - DRsp Nr. 2013/1246

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 380/12 E

DRsp Nr. 2013/1246

Tenor

Die dem Erinnerungsgegner aus der Landeskasse zu zahlende Dolmetschervergütung wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Erinnerungsgegner, ein in E wohnhafter allgemein vereidigter Dolmetscher, hat die Sprachmittelung für die bulgarische Sprache im Erörterungstermin am 24.07.2012 betreffend die beim Senat anhängig gewesene Eilrechtsbeschwerde L 6 AS 366/12 B ER auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wahrgenommen.