LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2009
L 1 AS 64/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 27/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2009 (L 1 AS 64/09) - DRsp Nr. 2010/2250

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 1 AS 64/09

DRsp Nr. 2010/2250

1. Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5. November 2008 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2007 wird aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung der Beklagten 277,45 EUR übersteigt und eine Aufrechnung mit dem laufenden Leistungsanspruch angeordnet ist.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu ¼ zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) im Hinblick auf erhaltene Nebenkostenrückzahlungen und die Berechtigung der Beklagten zur Aufrechnung des Erstattungsbetrages gegen die laufend gezahlte Leistung.

Die Klägerin bezog seit Januar 2005 laufend Alg II.

In 2005 wurden ihr zunächst laufend monatlich 345 EUR Regelleistung und 377,98 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gezahlt. Im August 2005 erhielt sie 496,09 EUR (345 EUR Regelleistung, KdU 373,62 EUR) abzüglich des Guthabens aus einer Nebenkostenrückzahlung 2004 in Höhe von 222,53 EUR, die als Einkommen anspruchsmindernd angerechnet wurde (Bescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005, im Überprüfungsverfahren mit Bescheid vom 13.08.2007 aufgehoben).