LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.10.2023
L 13 VS 39/22
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VS 29/21

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.10.2023 (L 13 VS 39/22) - DRsp Nr. 2023/15870

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2023 - Aktenzeichen L 13 VS 39/22

DRsp Nr. 2023/15870

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2022 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Hauptsache und die Kosten an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entscheidung über einen von ihm erhobenen Widerspruch.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger brach sich im Rahmen seines Wehrdienstes im August 1969 seinen Mittelfuß. Aufgrund daraus folgender verformender Veränderungen im Fußwurzelbereich und im Fußgelenk bezog er zwischen September 1971 und März 1977 und wieder seit September 1988 eine Beschädigtenrente sowie ab Juli 1993 einen Berufsschadensausgleich. Der durch Bescheid vom 09.06.2014 dem Kläger ab Juli 2014 gewährte monatliche Berufsschadensausgleich bemaß sich auf eine Höhe von 790,00 €.

Durch Bescheid vom 12.08.2014 änderte der damals zuständige C. im Auftrag der Beklagten die Höhe des gewährten Berufsschadensausgleichs auf 315,00 € monatlich ab September 2014 ab. Diesbezüglich wurde in dem Bescheid darauf verwiesen, dass mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr erreicht werde, das für den Berufsschadensausgleich heranzuziehende Vergleichseinkommen lediglich in Höhe von 75 % heranzuziehen sei.