LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2013
L 18 KN 29/13
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 158/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2013 (L 18 KN 29/13) - DRsp Nr. 2014/5501

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 29/13

DRsp Nr. 2014/5501

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist (große) Witwenrente.

Die 1955 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem 1949 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen B (B) E (fortan: Versicherter) verheiratet. Die erste Ehe der Klägerin wurde 1995, die erste Ehe des Versicherten 1996 geschieden. Die Klägerin und der Versicherte waren nach Angaben der Klägerin seit 1985 ein Paar und lebten seit 1994 in einer gemeinsamen Wohnung.

Im Jahr 2003 wurde beim Versicherten ein Rektumkarzinom entfernt und ein künstlicher Darmausgang (anus praeter) angelegt. Anschließend erfolgte eine kombinierte Strahlen-/Chemotherapie. Im Oktober 2007 wurden progrediente Lymphknotenmetastasen entdeckt und eine (erneute) Chemotherapie eingeleitet. Im April 2008 wurde (trotz Therapie) eine Zunahme der Lymphknotenmetastasen, im Mai 2008 wurden Knochenmetastasen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der B-Kranken-Anstalt C (27.5.-11.6.2008) erfolgte wegen starker Rückenschmerzen am 4.6.2008 eine Operation (Vertebroplastie) des befallenen 1. Lendenwirbelkörpers.

Am 7.7.2008 heirateten die Klägerin und der Versicherte.