Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 23.536,66 € festgesetzt
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend das Seniorenzentrum für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016.
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums R. mit 70 vollstationären Pflegeplätzen.
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