Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.765,18 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Streitig ist die Höhe der Vergütung von zwei stationären Krankenhausbehandlungen.
Die Beklagte betreibt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, in dem die 0000 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Frau E. N. (im Folgenden: Versicherte) vom 03.02.2019 bis 27.02.2019 sowie vom 18.03.2019 bis zu ihrem Tod am 00.00.0000 vollstationär behandelt wurde.
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