LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.09.2023
L 7 AS 347/22
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2881/18

Nichtgewährung von Leistungen zur Grundsicherung wegen nicht erwiesener Hilfebdürftigkeit des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 347/22

DRsp Nr. 2024/5652

Nichtgewährung von Leistungen zur Grundsicherung wegen nicht erwiesener Hilfebdürftigkeit des Antragstellers

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.02.2022 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der 0000 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbautechniker. Von 2007 bis 2015 arbeitete er als Schlosser. Er ist seit Mai 2015 geschieden und hat eine am 00.00.0000 geborene Tochter.

Ab dem 01.04.2015 lebte der Kläger in der M.-straße in E. (Gesamtmiete i.H.v. 410 €). Etwa ein halbes Jahr später zog er in eine voll möblierte, 60 m² große Wohnung in der I.-straße in E. mit einem Tiefgaragenstellplatz. Als "Miete" wurde im Mietvertrag vom 05.09.2015 zunächst ein Betrag i.H.v. 810 € vereinbart. Darin waren die Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Gas, Müllentsorgung und Tiefgaragenstellplatz) enthalten. In einer Mietbescheinigung vom 05.08.2016 wurden die Kosten wie folgt aufgeschlüsselt: 500 € Kaltmiete, 150 € Betriebskosten, 100 € Heizung und Warmwasser, 60 € Möbel.