Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der durch eine stationäre Behandlung der bei der Beklagten gegen das Risiko Krankheit versicherten T N (Versicherte) entstandenen Kosten.
Die praktische Ärztin A bzw. der Facharzt für Allgemeinmedizin A verordneten der 1941 geborenen Versicherten am 02.05.2005 wegen eines Fibromyalgiesyndroms Krankenhausbehandlung. Die Versicherte wurde daraufhin vom 09.05.2005 bis zum 21.05.2005 in der naturheilkundlichen Abteilung der Klägerin stationär behandelt.
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