LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2010
L 8 R 141/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 309/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2010 (L 8 R 141/09) - DRsp Nr. 2011/4685

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 8 R 141/09

DRsp Nr. 2011/4685

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Nach ihren Angaben absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau und war sodann in der Folge mit vielen Unterbrechungen u. a. als Versuchstierpflegerin, Verkäuferin, Bürokauffrau und zuletzt als Krankenpflegehelferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit Januar 2006 übt sie keine Tätigkeit mehr aus und bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte führte für die Klägerin vom 08.08. bis 19.09.2006 eine medizinische Heilmaßnahme in den I-Kliniken in Bad D durch. Laut dem Entlassungsbericht litt die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung vom Typ der Fibromyalgie, einem Zustand nach einer depressiven Episode, einem Wirbelsäulensyndrom sowie einer Adipositas ersten Grades. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig für ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie jedoch vollschichtig einsetzbar.