LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2010
L 8 R 192/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 (3) R 286/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.12.2010 (L 8 R 192/10) - DRsp Nr. 2011/20285

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 8 R 192/10

DRsp Nr. 2011/20285

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.11.2008 geändert und die Klage hinsichtlich der den Beigeladenen zu 1) betreffenden Beitragsforderung abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.699,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin für den Beigeladenen zu 1), der für sie von November 1999 bis Dezember 2002 als Interviewer tätig war, Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 2.687,91 Euro für den Zeitraum vom 1.12.1999 bis 18.12.2002 zu zahlen hat. Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Beitragsforderung für November 1999 in Höhe von 11,68 Euro hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2005 im Verhandlungstermin am 8.12.2010 aufgehoben.