LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2023
L 5 P 7/20
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.11.2019

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2023 (L 5 P 7/20) - DRsp Nr. 2023/15521

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen L 5 P 7/20

DRsp Nr. 2023/15521

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf N01.141,15 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums U. in O. mit 50 vollstationären Pflegeplätzen.

Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im Februar 2003 in Betrieb genommen. Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von insgesamt 3.929.040,06 € wurden 3.663.094,46 € öffentlich gefördert. Die Aufnahme eines Darlehens zur Tragung der verbleibenden 265.945,60 € ist weder vorgetragen noch ersichtlich.