LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009
L 10 P 60/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 24/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009 (L 10 P 60/09) - DRsp Nr. 2010/2255

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 10 P 60/09

DRsp Nr. 2010/2255

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.08.2009 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.557 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2008 zu zahlen.

Dem Beklagten werden Kosten iHv 1.500 Euro auferlegt.

Im Übrigen hat der Beklagte dem Kläger die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht einen Zuschusses zu den Einbaukosten eines Treppenliftes.

Der 1955 geborene Kläger ist bei dem Beklagten, einem Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, nach der Tarifstufe PVN pflegeversichert. Er leidet an einem stark beeinträchtigten Allgemeinzustand bei Aidserkrankung mit verschiedenen Komplikationen und progressiver multifokaler Leukenzephalopathie - einer Erkrankung des zentralen Nervensystems -, mit Schluckstörungen, Lähmungserscheinungen und Nierenversagen.