LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009
L 10 P 8/09
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 442/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009 (L 10 P 8/09) - DRsp Nr. 2010/2428

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 10 P 8/09

DRsp Nr. 2010/2428

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 Pflegegeld nach Stufe I ab Mai 2005 weiter zu zahlen.

Der Beklagten werden Kosten iHv 1.000,00 EUR auferlegt.

Die Beklagte hat dem Kläger im Übrigen die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Einstellung von Leistungen nach der Pflegestufe I ab dem 01.05.2005.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Er leidet im Wesentlichen unter einem epileptischen Anfallsleiden primär generalisierter Genese, progredient myoklonisch-astatischen Anfällen, einem Ataxie-Syndrom unklarer Genese, mentaler Retardierung, einer Sprachentwicklungsstörung, Lernschwäche, geringgradiger cochleärer Hörstörung beidseits, spinocerebellären Apraxie sowie Dysarthrie.