LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009
L 11 (10) KA 39/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 24/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009 (L 11 (10) KA 39/07) - DRsp Nr. 2010/2256

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 11 (10) KA 39/07

DRsp Nr. 2010/2256

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist das Honorar der Klägerin für ärztliche Leistungen, die sie aufgrund vertragszahnärztlicher Überweisungen im Quartal II/2004 erbracht hat.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in H niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit der Quartalsabrechnung II/2004 stellte sie u.a. ärztliche Leistungen in 117 Behandlungsfällen in Rechnung, denen Überweisungen von Vetragszahnärzten zugrunde lagen. Die Beklagte reichte diese Überweisungsfälle ohne weitere inhaltliche Prüfung jeweils mit dem Vermerk "zurückgestellt" zurück und lehnte die Abrechnung ab (Bescheid vom 30.08.2004). Die Behandlungsausweise seien ungültig, da sie von Zahnärzten ausgestellt worden seien. Der Klägerin wurde ausweislich des Bescheides nachgelassen, in den fraglichen Behandlungsfällen von allen Patienten, ggf. von vorher behandelnden Ärzten, Überweisungen für II/2004 anzufordern und diese mit der Abrechnung III/2004 nachzureichen.