Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 18.09.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Bescheidung eines Widerspruchs im Zusammenhang mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.
Die 1965 geborene Klägerin bezog von der Techniker Krankenkasse bis zur Aussteuerung am 22.11.2008 Krankengeld.
Am 02.10.2008 stellte sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
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