LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009
L 12 AL 51/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 77/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009 (L 12 AL 51/08) - DRsp Nr. 2010/2257

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 51/08

DRsp Nr. 2010/2257

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 geändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 31.01.2006 für 960 Leistungstage oder erst ab 01.02.2006 für dann nur 540 Leistungstage hat.

Die am 00.00.1945 geborene Klägerin war vom 01.01.1991 bis 30.01.2006 ununterbrochen in der Firma Q in F als kaufmännische Angestellte tätig. Zugrunde lagen jeweils befristete Arbeitsverhältnisse. Das wiederholt befristete Arbeitsverhältnis endete am 30.01.2006 durch Erklärung des Arbeitgebers, keine weitere Verlängerung vornehmen zu können. Die vorangegangen befristeten Arbeitsverhältnisse der Klägerin waren jeweils seit dem 01.01.1991 nahtlos fortgeführt worden.

Nach Aktenlage meldete sich die Klägerin am 01.02.2006 bei der Arbeitsagentur X arbeitslos. Hierbei wies die Klägerin nicht darauf hin, dass sie bereits am vorherigen Tag, also am 31.01.2006, versucht habe, sich arbeitslos zu melden, dies aber gescheitert sei, weil die Arbeitsagentur gerade geschlossen worden sei.