LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009
L 12 AS 18/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2009 (L 12 AS 18/09) - DRsp Nr. 2010/2258

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 18/09

DRsp Nr. 2010/2258

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.02.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die Monate April bis Juni 2007 die dem Kläger zustehenden Leistungen zu Recht auf die Kosten der Unterkunft (KdU) beschränkt hat.

Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Am 04.01.2007 schloss er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich u. a. verpflichtete, aktiv und regelmäßig an der Maßnahme "Perspektive und Motivation" im Berufsbildungszentrum (BBZ) T teilzunehmen. Die ihm überreichte Maßnahmeordnung, deren Inhalt er am 04.01.2007 zur Kenntnis genommen hatte, sah u. a. vor, dass er sich bei Erkrankung unverzüglich, d. h. am Tage der Erkrankung bis 08:30 Uhr telefonisch unter den dort angegebenen Rufnummern zu melden, sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben und gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgehend einzureichen habe.