Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht eine Bescheinigung über die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitslosengeld II im Streit.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 23.02.2008 eine Bescheinigung, nach der die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2.460 Euro gemeldet hatte.
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