LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009
L 16 (5) KR 211/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 103/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009 (L 16 (5) KR 211/08) - DRsp Nr. 2010/11432

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 16 (5) KR 211/08

DRsp Nr. 2010/11432

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. Oktober 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten in beiden Instanzen einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG - (U2-Verfahren).

Der Kläger ist selbständig tätiger Rechtsanwalt. Er beschäftigte - bei Klageerhebung - nach seinen Angaben einen bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versicherten männlichen Mitarbeiter (seinen Sohn), eine bei einer anderen Kasse versicherte Auszubildende, zwei geringfügig Beschäftigte und eine Reinigungskraft.