LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2012
L 18 KN 96/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 320/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2012 (L 18 KN 96/11) - DRsp Nr. 2013/3751

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 96/11

DRsp Nr. 2013/3751

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 18.3.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.

Der 1980 geborene Kläger erlernte von August 1998 bis Januar 2001 den Beruf des Industriemechanikers und arbeitete anschließend im deutschen Steinkohlenbergbau, zuletzt als Maschinenhauer 2 unter Tage. Nachdem er im November 2007 arbeitsunfähig erkrankt war und eine von der Beklagten gewährte stationäre Heilbehandlungsmaßnahme (14.2. bis zum 6.3.2008) die Arbeitsfähigkeit nicht wieder herstellen konnte, kehrte der Kläger zum 31.12.2008 ab und beantragte im Januar 2009 unter Hinweis auf Bandscheiben- und Kniebeschwerden sowie einen Bluthochdruck Rente wegen voller Erwerbsminderung.