LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2013
L 10 VG 13/07
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (13) VG 91/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2013 (L 10 VG 13/07) - DRsp Nr. 2014/5127

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 10 VG 13/07

DRsp Nr. 2014/5127

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil ihr während der Zeit der Fürsorgeerziehung von 1964 bis 1967 im Jugendheim C/G gesundheitliche Schäden zugefügt worden seien.

Die Klägerin ist 1948 in N, Hessen, geboren. Dort lebte sie zusammen mit den Eltern und den jüngeren Geschwistern. Zeitweilig lebte die Familie von der Sozialhilfe. Die häusliche Situation war aufgrund der finanziellen Verhältnisse beengt. Der Vater war gewohnheitsmäßiger Alkoholiker. Nach der Scheidung im Mai 1962 war der Mutter am 21.09.1962 durch das AG N das Sorgerecht übertragen worden.

Der weitere Lebensweg der Klägerin stellt sich nach den im Verfahren von der Beklagten und dem Gericht beigezogenen Unterlagen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - Fürsorgeakten mit dem Az 000 und Vorgang Nr 000 über die Fürsorgeerziehung im Jugendheim G - sowie den Schilderungen der Klägerin im Wesentlichen wie folgt dar: