LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2011
L 20 AY 4/11
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 02.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 14/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2011 (L 20 AY 4/11) - DRsp Nr. 2012/2772

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 4/11

DRsp Nr. 2012/2772

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.10.2010 geändert.

Die Beigeladene wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2009 verurteilt, an die Klägerin 19.144,79 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5/6.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin als Anstalt öffentlichen Rechts beansprucht die Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der nach seinen Angaben 1974 geborene nigerianische Staatsangehörige P (im Folgenden: Hilfebedürftiger) beantragte (bei angegebener Ersteinreise am 27.07.1992) erstmals 1992 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Er wurde mit Bescheid vom 10.08.1992 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten zugewiesen. Mit Bescheid vom 01.04.1993 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das dagegen geführte Klageverfahren (Verwaltungsgericht (VG) Aachen 4 K 2835/93.A) blieb ohne Erfolg (Rechtskraft am 17.11.1994). Der Hilfebedürftige wurde nachfolgend in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf in Abschiebehaft genommen, nach erfolgreicher Beschwerde am 24.03.1995 jedoch aus der Haft entlassen.