LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2011
L 3 R 949/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1657/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2011 (L 3 R 949/11) - DRsp Nr. 2012/2218

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen L 3 R 949/11

DRsp Nr. 2012/2218

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2010 eine höhere Altersrente zu zahlen.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Mit einer undatierten "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2010 mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 Euro. Sie berechnete einen monatlichen Rentenbetrag iHv 1.551,82 Euro und unter Absetzung der auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung iHv monatlich 122,59 Euro bzw. 30,26 Euro einen Auszahlungsbetrag von 1.398,97 Euro.