Die Berufung der Beigeladenen zu 7) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 7) tragen die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug zu je 1/2. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Anstellung Psychologischer Psychotherapeuten versagen darf.
Die Klägerin ist Trägerin des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) "advitam" mit Sitz in E. In diesem waren u.a. die Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S M und die psychotherapeutisch tätige Ärztin F N beschäftigt.
Im Juni 2009 beantragte die Klägerin beim Zulassungsausschuss für Ärzte - Bereich Psychotherapie - (Zulassungsausschuss) in E die Genehmigung der Anstellung des Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. B E in Nachfolge von Dr. M und der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. C C in Nachfolge der Ärztin N.
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