LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2023
L 5 KR 2/23
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1303/21

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2023 (L 5 KR 2/23) - DRsp Nr. 2024/5654

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 2/23

DRsp Nr. 2024/5654

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine privatärztliche Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens.

Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger beantragte am 29.04.2021 die Kostenübernahme für eine Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens durch O. (B.-Universität E.). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2021 ab. Bei Herrn O. handele es sich nicht um einen zugelassenen Behandler. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand bestehe nicht.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2021 zurück.

Am 19.07.2021 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.

Er hat nach Auslegung des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2021 zu verpflichten, die Kosten für ein Gutachten und Untersuchungen im Rahmen rheumatoider Arthritis/Knochenstoffwechselerkrankungen durch O. zu übernehmen.