LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2010
L 19 AL 30/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 71/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2010 (L 19 AL 30/10) - DRsp Nr. 2011/3393

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AL 30/10

DRsp Nr. 2011/3393

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2009 die Klage abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufrechnung rückwirkend bewilligter Arbeitslosenhilfe mit Erstattungsforderungen der Beklagten aufgrund der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 15.06.2001, geändert durch Bescheid vom 14.11.2001, die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe im Zeitraum 15.11.1997 bis 21.01.2001 teilweise auf und verlangte die Erstattung eines Betrages von insgesamt 37.421,76 DM (19.133,44 EUR). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001, rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts - SG - Köln vom 06.11.2002).