LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2011
L 12 SO 482/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (6) SO 106/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2011 (L 12 SO 482/10) - DRsp Nr. 2012/2773

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 482/10

DRsp Nr. 2012/2773

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.07.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Kläger als Träger der Jugendhilfe vom Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe 111.501,53 EUR erstattet verlangen kann. Die Kosten sind angefallen durch die im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme erfolgte stationäre Unterbringung des E X (X) in der Zeit vom 22.11.2005 bis 31.01.2008.

Der am 00.00.1992 geborene X war in der Zeit vom 22.11.2005 bis 10.08.2006 in einer Einrichtung für Kinder- und Jugendhilfe in X untergebracht. Seit 14.08.2006 befindet er sich in einer Einrichtung in M. Die stationäre Unterbringung wurde erforderlich, weil X von seinem Stiefvater geschlagen wurde und vermutlich den sexuellen Missbrauch seiner Halbschwester mitbekommen hat. X wurde verhaltensauffällig, er zeigte sich aggressiv und provokant. Es kam zu sexuellen Übergriffen und Tierquälereien. Durch die stationäre Unterbringung entstanden Kosten in der genannten Höhe, nachdem Eigenmittel (Kindergeld und Waisenrente) mindernd berücksichtigt worden waren.