LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010
L 11 KA 100/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 309/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010 (L 11 KA 100/08) - DRsp Nr. 2011/7838

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 100/08

DRsp Nr. 2011/7838

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.09.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die seit 1982 in F als praktische Ärztin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme.

Der Vorstand der Beklagten beschloss zunächst am 19.01.2000 wegen nicht ordnungsgemäßer Abrechnungslegung sowie wegen Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht und sodann am 17.05.2000 wegen fortgesetzt unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen I/1996 bis II/1999, gegen die Klägerin Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Disziplinarausschuss der Beklagten (Disziplinarausschuss) hörte die Klägerin an (Schreiben vom 23.02.2000 und 11.07.2000) und lud sie nachfolgend zur mündlichen Verhandlung (Schreiben vom 18.12.2000, Postzustellungsurkunde vom 19.12.2000).