LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010
L 11 KA 65/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 198/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010 (L 11 KA 65/07) - DRsp Nr. 2011/9927

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 65/07

DRsp Nr. 2011/9927

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für das Quartal I/2002 vor dem Hintergrund einer Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zum 01.01.2002.

1. Gemäß § 10 HVM in der zuletzt durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung am 17.04.1999, 07.08.1999, 27.11.1999, 13.05.2000 und 25.11.2000 geänderten Fassung vom 30.11.1996 (Rhein. Ärzteblatt 1/2001 S. 116 ff.), überschrieben mit "Wegegelder und Wegepauschale für Versicherte der Primärkrankenkassen inkl. der landwirtschaftlichen Krankenkassen", war für die Zeit bis 31.12.2001 folgendes geregelt:

1) Für jeden Besuch erhalten die Ärzte - soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist - eine Wegepauschale von DM 1,95 bei Tag und DM 3,90 bei Nacht.